Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist Digital



Die AU

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung haben Sie bislang als ein Original mit zwei Durchschlägen erhalten. Das Original war für Ihre Krankenkasse bestimmt, jeweils ein Durchschlag für Ihre Unterlagen und Ihren Arbeitgeber.

Wenn Sie nun krank sind, verschicken wir digital Ihre Krankmeldung an die Krankenkasse.
Ihre Krankenkasse stellt die relevanten Informationen Ihrem Arbeitgeber zur Verfügung. 

Ihre persönlichen Daten bleiben bei alldem geschützt.

Wir nutzen für das Versenden ein speziell entwickeltes Netz – die Telematikinfrastruktur. Dort haben nur Personen oder Institutionen des Gesundheitswesens Zugang.

Auch sind alle Nachrichten besonders verschlüsselt. 

Gut zu wissen…

Wenn die digitale Übermittlung einmal nicht möglich sein sollte, was insbesondere am Anfang noch öfter vorkommen kann, erhalten Sie das Exemplar für die Krankenkasse auf Papier. 

Sie müssen die Krankschreibung dann selbst – wie bisher auch – an Ihre Krankenkasse senden

Telefon-AU

Für bis zu fünf Tage kann nach telefonischer Anamnese eine Arbeitsunfähigkeit (AU) bescheinigt werden, ohne dass Sie in die Praxis kommen müssen. Die Regelung gilt für Patientinnen und Patienten, die in unserer Praxis bekannt sind und die keine schweren Symptome haben

Voraussetzungen:

Bei bekannten Patienten: Bekannt heißt, dass der Patient aufgrund früherer Behandlung in der Praxis oder per Hausbesuch persönlich bekannt sein muss. Am Telefon muss er sich authentifizieren. 
 
Die Praxis kann dazu beispielsweise die Patientendaten abfragen und mit den Daten der Krankenversichertenkarte abgleichen.
 
Keine schwere Symptomatik: Voraussetzung für die telefonische Krankschreibung ist, dass es sich um eine Erkrankung handelt, die keine schwere Symptomatik vorweist.
 
Keine Videosprechstunde möglich: Voraussetzung für die Krankschreibung nach telefonischer Anamnese ist ferner, dass der Patient den Arzt nicht per Video konsultieren kann. Dies kann beispielsweise der Fall sein, Patienten die Videosprechstunde nicht wahrnehmen können, weil es ihnen aus technischen oder persönlichen Gründen nicht möglich ist.
 
Fünf Kalendertage: Die erstmalige Krankschreibung nach telefonischer Anamnese ist für bis zu fünf Kalendertage möglich.
Eine Folgebescheinigung kann nach telefonischer Konsultation nur ausgestellt werden, wenn der Arzt den Patienten zwischenzeitlich unmittelbar persönlich untersucht hat und Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit feststellt.
 
Ärztliche Entscheidung: Die Entscheidung, ob es medizinisch vertretbar ist, jemanden telefonisch krankzuschreiben, trifft in jedem Fall die Ärztin oder der Arzt.
 
Kein Anspruch: Patienten haben keinen Anspruch auf eine telefonisch bescheinigte Krankschreibung. Kann der Arzt die Arbeitsunfähigkeit am Telefon nicht ausreichend beurteilen, muss er seinem Patienten mitteilen, dass eine unmittelbar persönliche Untersuchung erforderlich ist.
 
Kein Einlesen der eGK: Das Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte ist für das Ausstellen der telefonischen AU-Bescheinigung nicht erforderlich. War der Patient in dem Quartal bereits mit seiner eGK in der Praxis, liegen die Versichertendaten vor. Anderenfalls übernimmt die Praxis die Versichertendaten für die Abrechnung im Ersatzverfahren aus der Patientenakte.
 
 
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